Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 2Artikel 4, Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 2. Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats, die Berichte der Lehrberechtigten und allfällige Berichte der Lehrlinge anzuschließen. Paragraph 2, Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats, die Berichte der Lehrberechtigten und allfällige Berichte der Lehrlinge anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12075266
Alte Dokumentnummer
N51987194130